BGer 6B_614/2013 |
BGer 6B_614/2013 vom 29.08.2013 |
{T 0/2}
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6B_614/2013
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Urteil vom 29. August 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Entschädigung (Tod des Beschuldigten),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe D.X.________ bewusst einzig im Zusammenhang mit der E.________ AG ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Als Verwaltungsrat habe er es trotz bestehender Überschuldung unterlassen, die obligationenrechtlich vorgeschriebene Zwischenbilanz zu erstellen und den Richter zu benachrichtigen. Die unterlassene Überschuldungsanzeige (Art. 725 OR) sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen. Dieses prozessuale Verschulden genüge, um eine Entschädigung zu verweigern oder herabzusetzen.
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2.2. Die Vorinstanz anerkennt einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Parteientschädigung und verneint einen Verweigerungs- oder Herabsetzungsgrund. Einerseits präjudiziere der Kostenentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts den Entschädigungsentscheid. Andererseits sei D.X.________ in fünf Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs weiteren Fällen wegen verschiedener anderer Delikte zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden. Die Staatsanwaltschaft mache einzig im Zusammenhang mit einem Misswirtschaftsvorwurf ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten von D.X.________ geltend. Im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe erscheine dieser Vorwurf als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung stossend erschiene.
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2.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits in BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 (S. 357) hingewiesen.
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2.4. Das Wirtschaftsstrafgericht auferlegte die Kosten des eingestellten Strafverfahrens dem Staat. Der Entscheid wurde rechtskräftig, so dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
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2.5. Die Vorinstanz begründet einlässlich, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nicht gegeben sind. Wie bereits das Wirtschaftsstrafgericht erachtete sie den Einwand der Beschwerdeführerin als nicht entscheidrelevant, D.X.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise keine Überschuldungsanzeige eingereicht. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 StPO), zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorbringt.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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