BGer 1C_226/2013
 
BGer 1C_226/2013 vom 05.09.2013
{T 0/2}
1C_226/2013
 
Urteil vom 5. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra und verschiedene Private erhoben gegen fünf von der X.________ AG am 13. Juli 2012 eingereichte Baugesuche Einsprache. Die Gemeinde Vaz/Obervaz bewilligte die Bauvorhaben am 6. Dezember 2012 unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies sie die Einsprachen ab, soweit sie nicht hinfällig geworden waren bzw. soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'780.-- auferlegte sie zur Hälfte der Bauherrschaft und im Übrigen zu gleichen Teilen den weiteren Einsprechern.
 
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
 
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_226/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'052.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp