BGer 8F_11/2013 |
BGer 8F_11/2013 vom 05.09.2013 |
{T 0/2}
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8F_11/2013
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Urteil vom 5. September 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013.
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Nach Einsicht |
in die als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 bezeichnete Eingabe des S.________,
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in Erwägung, |
dass eine Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils nicht möglich ist,
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dass die Eingabe somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist,
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dass das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 das Revisionsgesuch vom 13./15. Juni 2013 gegen das Urteil 8C_300/2013 vom 31. Mai 2013 zum Gegenstand hatte,
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dass darin in Anwendung von Art. 121 lit. d BGG die Nichtberücksichtigung eines angeblich dem Gericht vorgelegenen Aktenstücks Prozessthema war,
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dass der Gesuchsteller dies mit vorliegender Eingabe erneut zu thematisieren versucht,
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dass er dabei nichts vorbringt, was er nicht bereits im ersten Revisionsverfahren hätte vorbringen können und in Nachachtung von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG auch hätte vorbringen müssen,
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dass überdies die Rechtsanwendung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht (nochmals) überprüft werden kann,
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dass sich dergestalt das eingereichte Gesuch auch unter dem Blickwinkel der Revisionsbestimmungen als unzulässig erweist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das ebenfalls gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos erweist,
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dass, soweit der Gesuchsteller überdies um Erlass oder Ratenzahlung der im Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 gesprochenen Gerichtskosten ersucht, die Eingabe an den hierfür zuständigen Finanzdienst bereits weitergeleitet ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. September 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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