BGer 4D_44/2013 |
BGer 4D_44/2013 vom 10.09.2013 |
{T 0/2}
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4D_44/2013
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Urteil vom 10. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung, Ausstand,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 28. Juni 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, |
dass zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich ein Forderungsprozess mit Klage und Widerklage hängig ist, in dem der Beschwerdeführer (Beklagter und Widerkläger) mit Blick auf seine gesundheitlichen Probleme darum ersuchte, das Verfahren bis zur Klärung der strafrechtlichen Konsequenzen "des Gesamtfalles" und zu seiner Genesung ruhen zu lassen, was vom Einzelrichter des Bezirksgerichts (Vizepräsident lic.iur. H. Jucker) mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abgelehnt wurde;
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dass der Beschwerdeführer in der Folge gegen den genannten Vizepräsidenten und den mitwirkenden Gerichtsschreiber lic.iur. O. Herrmann ein Ausstandsbegehren stellte, das vom Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, mit Verfügung vom 19. März 2013 abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, mit der er beantragte, Vizepräsident Jucker sei durch einen unvoreingenommenen fähigen Richter und das Einzelgericht durch ein Dreiergericht zu ersetzen; sodann sei ihm Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Mai 2013 zuzubilligen und bei Dr. med. Z.________, Zürich, ein neues Gutachten einzuholen; ferner verlangte er "die Einstellung des Verfahrens" bis zum 30. Juni 2013, die Attestierung seiner Verhandlungsunfähigkeit bis zu diesem Datum sowie vom Bezirks- und vom Obergericht Schadenersatz für seine Umtriebe;
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dass das Obergericht mit Urteil vom 28. Juni 2013 auf verschiedene Anträge des Beschwerdeführers nicht eintrat und hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen Vizepräsident Jucker zum Schluss kam, es seien keine Umstände dargetan, die den Anschein der Befangenheit desselben begründeten, und es lägen keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei;
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dass das Obergericht das mit Eingabe vom 27. April 2013 gestellte Gesuch um Einstellung des Verfahrens bis 30. Juni 2013 als gegenstandslos betrachtete, da der Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 2013 ohnehin keine weiteren Prozesshandlungen habe vornehmen müssen;
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dass das Obergericht zur Auffassung des Beschwerdeführers, das gesamte bisherige Beschwerdeverfahren sei nichtig, ausführte, der Beschwerdeführer habe nach Zustellung des angefochtenen Entscheids am 22. März 2013 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eine Beschwerde mit hinreichender Begründung eingereicht und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte innerhalb der Beschwerdefrist zu wahren;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichts und die bezirksgerichtliche Verfügung vom 19. März 2013 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Juli 2013 Beschwerde erhob, mit der er die Aufhebung dieser Entscheide "gegen einen Prozessunfähigen" beantragt, ferner die Wiederholung der Prozesse vor Obergericht und Bezirksgericht, die Rückerstattung der "abgezwungenen" Fr. 1'000.-- Gerichtsgebühr und die Aussprechung einer Sanktion gegen den Vizepräsidenten Jucker und den Gerichtsschreiber Herrmann;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2013 ein Arztzeugnis zu den Akten reichte, um zu belegen, dass er schwer verletzt sei;
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dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die genannte Verfügung des Bezirksgerichts vom 19. März 2013 richtet;
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dass das Bundesgericht nicht zur Aussprechung von "Sanktionen" gegen kantonale Richter zuständig ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingaben vom 31. Juli 2013 und vom 3. September 2013 - soweit die darin enthaltenen Ausführungen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 betreffen - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt, in denen er unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte des Beschwerdeführers das Obergericht mit seinem Entscheid verletzt haben soll, insbesondere indem es das Beschwerdeverfahren nicht einstellte, einen Ausstandsgrund verneinte und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar einige Verfassungsbestimmungen anruft, indessen nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2013 richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. September 2013 ein Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt einreichte, mit dem ein Ausstandsgesuch gegen das Dreiergericht bzw. den Instruktionsrichter in einem dort hängigen Verfahren abgewiesen wurde;
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dass er dazu die Frage aufwirft, ob "dieser Fall", in dem es um das "gleiche Prinzip" gehe, dass man einen Unterbruch des Verfahrens gegen ihn trotz seiner Hirnverletzung nicht zulasse, trotz Auslassung des nutzlosen Instanzenzugs im vorliegenden Verfahren durch das Bundesgericht mitentschieden werden könnte;
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dass ein Mitentscheid über "diesen Fall" im vorliegenden Verfahren mangels Identität des Streitgegenstandes und des angefochtenen Entscheides wie auch mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des Zivilgerichtsurteils (Art. 75 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt und auf das Begehren um Mitbeurteilung nicht eingetreten werden kann;
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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