BGer 1B_319/2013 |
BGer 1B_319/2013 vom 18.09.2013 |
{T 0/2}
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1B_319/2013
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Urteil vom 18. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Kasinostrasse 5, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte X.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2013 bis zum 16. April 2013 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 16. Juli 2013.
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2. Am 10. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine erneute Haftverlängerung für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. Oktober 2013. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch gut und verlängerte antragsgemäss die Untersuchungshaft. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte ihre sofortige Entlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 28. August 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2013 auf und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 16. September 2013. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der besonderen Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden sei. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweise sich indessen als unverhältnismässig, weshalb lediglich eine Verlängerung um zwei Monate bzw. bis zum 16. September 2013 zu gewähren sei.
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3. X.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2013 (beim Bundesgericht eingegangen am 18. September 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Paul Hofer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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