BGer 2C_857/2013
 
BGer 2C_857/2013 vom 04.10.2013
{T 0/2}
2C_857/2013
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Constantin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, avenue de la Gare 39, 1950 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 14. August 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. X.________ (geb. 1981) stammt aus Serbien und hat eine Tochter aus erster Ehe (geb. 2005). Am 18. Februar 2010 heiratete sie in A.________ (Serbien) den Schweizerbürger Y.________, worauf sie und ihre Tochter Z.________ im Kanton Wallis eine einjährige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erhielten (27. November 2010 - 26. November 2011). Der gemeinsame Haushalt wurde am 8. Juni 2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen.
1.2. Nachdem sie festgestellt hatte, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, widerrief die Dienststelle für Bevölkerung und Migration am 19. August 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Sowohl der Staatsrat (10. Oktober 2012) als auch das Kantonsgericht (14. August 2013) wiesen eine gegen den Entscheid der Dienststelle für Bevölkerung und Migration gerichtete Eingabe ab.
1.3. Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und von einer Wegweisung abzusehen; subsidiär sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Verfügung über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Sie war letztmals bis zum 26. November 2011 verlängert worden, sodass es heute, wie schon zum Zeitpunkt, als das Kantonsgericht entschieden hat, nur noch darum geht, ob die Bewilligung weiterhin zu verlängern sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht (zumindest sinngemäss) geltend, nach dem Scheitern ihrer Ehe bestünden Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG, welche den aus der Ehe mit ihrem Schweizer Gatten abgeleiteten Bewilligungsanspruch fortbestehen liessen. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 50 AuG gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteile 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 136 II 1 ff. und 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 II 113 ff.).
 
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der (antizipierten) Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S.104 f.).
3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, sie führt indessen nicht aus, inwiefern dies offensichtlich der Fall sein soll bzw. inwieweit die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern, was die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
4. Aufgrund des vom Kantonsgericht für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalts, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden :
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit dem 8. Juni 2011 von ihrem Ehegatten getrennt, ohne dass es zu einer Wiedervereinigung gekommen wäre. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat keine drei Jahre gedauert, weshalb sie sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
4.2. Es sind gleichzeitig keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG).
Die Beschwerdeführerin ist heute 32-jährig, hat den Grossteil ihres Lebens in der Heimat verbracht und hat bereits vor der Heirat mit ihrer Tochter aus erster Ehe dort gelebt. Auch ihre Beziehungen zu den hier anwesenden Familienmitgliedern können ohne Weiteres besuchsweise gepflegt werden, wie dies bis am 27. November 2010der Fall war. Zwar mag sie beruflich und sozial integriert sein und hat sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht. Das genügt indes nicht, um einen schwer wiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG; daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteil 2C_782/2011 vom 3. November 2011 E. 2.2.1).
Die Tochter der Beschwerdeführerin - deren Aufenthaltsbewilligung formell nicht Streitgegenstand ist, die aber grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Mutter teilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 136 III 353 E. 3.2 S. 356; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) - befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und ist mit Sprache und Verhältnissen in ihrer Heimat ebenfalls vertraut. Die Rückkehr nach Serbien kann ihr allenfalls auch intensivere Kontakte mit ihrem dort wohnhaften Vater ermöglichen (Urteil 2C_15/2012 vom 13. Januar 2012 E. 2.2.2).
4.3. Es wird schliesslich nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht, warum sich unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung aus Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ableiten liesse.
 
5.
5.1. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Kantonsgerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli