BGer 4A_339/2013
 
BGer 4A_339/2013 vom 08.10.2013
{T 0/2}
4A_339/2013
 
Urteil vom 8. Oktober 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zivilprozess, Ablehnung eines zweiten Schriftenwechsels,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. J uni 2013.
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Maloja fällte in einem Zivilprozess zwischen der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Klägerin und A.________ (Beschwerdeführerin) als Beklagter am 13. November 2012 den Endentscheid. Darin verpflichtete es die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 284'976.10 nebst Zins von 5 % auf Fr. 83'572.50 seit dem 27. November 2010 sowie Fr. 6'132.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2010 zu bezahlen.
B. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. (recte: 13.) Juni 2013 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei eine Replik anlässlich eines mündlichen Parteivortrags zu gewähren.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1; 135 III 212 E. 1).
2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Kantonsgerichts, mit dem die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für das Berufungsverfahren verweigert wurde.
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Kölz