BGer 2C_918/2013 |
BGer 2C_918/2013 vom 09.10.2013 |
{T 0/2}
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2C_918/2013
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Urteil vom 9. Oktober 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2013.
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Erwägungen: |
1. |
X.________ ist als angestellter Apotheker tätig. Bei der Veranlagung zur direkten Bundessteuer 2010 waren die Berücksichtigung von Spesenzahlungen bzw. verschiedene Abzüge umstritten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 21. August 2013 die Beschwerde, die einzig noch die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten von Fr. 4'500.-- für ein Arbeitszimmer zum Gegenstand hatte, ab. Mit am 7. Oktober 2013 zur Post gegebener, als "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bittet X.________ das Bundesgericht, seine "Beschwerde neu zu bearbeiten". Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
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Das Verwaltungsgericht hält fest, dass ein Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nach der Rechtsprechung nur gewährt werden könne, wenn ein Pflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen müsse, weil der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsraum nicht zur Verfügung stelle; die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache obliege dabei dem Pflichtigen, wobei der Beschwerdeführer diesen Nachweis auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erbracht habe; zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit der Erledigung der Arbeiten zu Hause sprechen sollten. Der Beschwerdeführer erwähnt unter Hinweis auf Dokumente des Schweizerischen Apothekerverbands die verschiedenen einem Apotheker obliegenden Aufgaben; er behauptet, dass er diese nicht vor Ort erledigen könne, namentlich nicht nach Feierabend wegen einer dannzumal eingeschalteten Alarmanlage. Der Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass er dort keine Belege hierfür präsentiert habe, widerspricht er nicht. Bei der nun dem Bundesgericht vorgelegten Bescheinigung einer Apotheke aus Uznach vom 30. September 2013 handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel (Art. 99 BGG). Die Beschwerde lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Sie enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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