BGer 9C_484/2013 |
BGer 9C_484/2013 vom 11.10.2013 |
{T 0/2}
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9C_484/2013
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Urteil vom 11. Oktober 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2013 betreffend Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- für das kantonale Verfahren,
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in die Verfügung vom 17. September 2013, publiziert im Bundesblatt Nr. 36 vom 17. September 2013 (BBl 2013 7054) und zusätzlich auf postalischem Weg mitgeteilt, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- innert einer Nachfrist von 10 Tagen, gerechnet ab Publikation im Bundesblatt, verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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