BGer 1C_222/2013 |
BGer 1C_222/2013 vom 16.10.2013 |
{T 0/2}
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1C_222/2013
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Urteil vom 16. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Helvetia Nostra,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Gemeinde Savognin, 7460 Savognin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
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Erwägungen: |
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 12. Oktober 2012 für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Savognin eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 19. November/ 3. Dezember 2012 wies die Gemeinde Savognin die Einsprache ab und am 4. Dezember 2012 bewilligte er das Vorhaben unter Auflagen.
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2. |
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
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2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
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Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.
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Demnach wird erkannt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_222/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2. Der Beschwerdegegnerin X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Savognin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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