BGer 1C_782/2013 |
BGer 1C_782/2013 vom 22.10.2013 |
{T 0/2}
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1C_782/2013
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Urteil vom 22. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. Am 9. Juli 2012 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich mit zwei separaten Beschlüssen die Ermächtigung zur Strafverfolgung von zwei Sozialarbeitern des Sozialzentrums Selnau einerseits und von Stadtrat Y.________ anderseits, die von X.________ wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Betrugs, Amtsmissbrauchs etc. angezeigt worden waren.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ u. a., diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und eine fähige und neutrale ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde zu ermächtigen, die Strafuntersuchung durchzuführen und die Täterschaft unbesehen von Amt und Stellung oder politischer Motivation der Bestrafung zuzuführen. Sie ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Rahmen zulässig wie im Urteil 1C_382/2012, das die Verweigerung der Ermächtigung zur Verfolgung von Stadtrat Y.________ durch den Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2012 betraf. In der Beschwerdebegründung muss indessen in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was zwingend eine wenigstens minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraussetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).
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2. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie zukünftig mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen hat für den Fall, dass sie in dieser Angelegenheit weitere aussichtslose Beschwerden einreicht.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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