BGer 2C_1016/2013 |
BGer 2C_1016/2013 vom 01.11.2013 |
{T 0/2}
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2C_1016/2013
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Urteil vom 1. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Einreichen der Steuererklärung, Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
1. |
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies am 11. November 2010 eine Beschwerde der X.________ AG in Liquidation betreffend nicht gewährte Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Zürich wegen Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit der auch innert Nachfrist nicht verbesserten Beschwerdeschrift am 15. Mai 2013 nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurück, weil die entsprechende Eingabe vom 12. Juni 2013 übermässig weitschweifig sei und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasse. Eine geänderte Beschwerdeschrift wurde am 10. Juli 2013 nachgereicht. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 auf die Beschwerde nicht ein. Die X.________ AG in Liquidation gelangte am 24. Oktober 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die als Beschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Verwaltungsgerichts bezeichnete Eingabe am 30. Oktober 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Gestützt auf diese Überweisung ist das vorliegende Verfahren eröffnet worden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
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Das Verwaltungsgericht erläutert, dass es sich beim streitigen Verfahren um Aufsichtsbeschwerdeverfahren im Sinne von § 111 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) handle und welchen formellen Anforderungen entsprechende Rechtsschriften genügen müssen. Es tritt auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht ein, weil es diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht genüge (vollständiges Fehlen einer auf die Erwägungen der Vorinstanz eingehenden Beschwerdebegründung; als ungebührlich zu qualifizierende Äusserungen). Ergänzend hält es fest, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre, weil der Regierungsrat zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält auch nicht ansatzweise eine Begründung zu diesen den Beschluss der Vorinstanz rechtfertigenden Erwägungen. Dass das Bundesgericht auf derartige Eingaben nicht eintritt, musste die Beschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Urteils 2C_798/2013 vom 12. September 2013 wissen.
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Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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