BGer 2C_1010/2013
 
BGer 2C_1010/2013 vom 05.11.2013
{T 0/2}
2C_1010/2013
 
Urteil vom 5. November 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. X.________ stammt aus Marokko. Er arbeitete während mehrerer Saisons (jeweils vom März bis Ende November) als Tierpfleger für einen Schweizer Zirkus. Hierfür wurden ihm jeweils Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Aus wirtschaftlichen Gründen konnte X.________ für die Saison 2013 nicht mehr beschäftigt werden. Seine letzte Kurzaufenthaltsbewilligung dauerte deshalb vom 2. März bis 28. November 2012.
1.2. Am 27. November 2012 ersuchte X.________ das Migrationsamt des Kantons St. Gallen darum, seine Kurzaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; der Antrag wurde am 3. Mai bzw. 28. August 2013 abgewiesen.
1.3. Mit Verfügung vom 26. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ ab, sich während des Beschwerdeverfahrens weiter in der Schweiz aufhalten zu dürfen; gleichzeitig gab es dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren keine Folge und setzte X.________ Frist bis zum 10. Oktober 2013, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.
1.4. X.________ beantragt mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen; es sei ihm zudem zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abwarten zu dürfen. Für das kantonale wie das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. X.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und unverhältnismässig. Zudem beruhe er auf einer falschen Interessenabwägung.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den kantonalen Zwischenentscheid, den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens nicht in der Schweiz abwarten zu dürfen (Art. 17 Abs. 2 AuG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben, falls in vertretbarer Weise ein potenzieller 
2.2. Der Beschwerdeführer kann nicht in vertretbarer Weise behaupten, auf die von ihm beantragte Bewilligung einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch zu haben (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) : Ihm wurden jeweils Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt, die an seine saisonale Tätigkeit geknüpft waren. Sein letzter Arbeitsvertrag endete am 18. November 2012 und die hierfür erforderliche Bewilligung lief am 28. November 2012 aus, womit er das Land zu verlassen hatte und er sich seither lediglich gestützt auf die mit seinen Eingaben verbundenen vorsorglichen Massnahmen noch in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer hat als Drittstaatsangehöriger - anders als Vertragsausländer - ausländerrechtlich nach Ablauf seiner Bewilligung keinen Anspruch darauf, in der Schweiz nach einer anderen Arbeitsstelle suchen zu können, auch wenn er hier seit Ende seiner Beschäftigung arbeitslosenversicherungsrechtliche Taggelder bezieht bzw. bezogen hat (vgl. Art. 54 [Änderung des Aufenthaltszwecks] und Art. 55 ff. [Kurzaufenthaltsbewilligungen] VZAE).
 
3.
3.1. Verfügt er in der Schweiz über keinen Bewilligungsanspruch, steht ihm gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über seinen prozeduralen Aufenthalt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). In der Bewilligungsfrage selber fehlt ihm indessen das für dieses Rechtsmittel erforderliche 
3.2. In der Verweigerung seines prozeduralen Aufenthalts liegt unter diesen Umständen auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil 
 
4.
Grundsätzlich zulässig ist das Vorbringen, der mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbundene Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei verfassungswidrig und verletze Art. 29 BV (vgl. Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der entsprechende Zwischenentscheid offensichtlich unhaltbar sein könnte: Die Bewilligung des Beschwerdeführers war zeitlich beschränkt und ist abgelaufen, wobei er - wie bereits ausgeführt worden ist - über keinen Bewilligungsanspruch verfügt. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung, dass seine Eingabe keine ernst zu nehmenden Chancen auf Erfolg habe, nicht verfassungswidrig. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Art. 29 BV das Gesuch des Beschwerdeführers abweisen und für ihr Verfahren einen Kostenvorschuss erheben.
 
5.
5.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten (E. 2). Soweit die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren), erweist sie sich als offensichtlich unbegründet (E. 4). Das vorliegende Urteil kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG ergehen. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnungen gegenstandslos.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
1.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar