BGer 9C_826/2013 |
BGer 9C_826/2013 vom 20.11.2013 |
9C_826/2013
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T 0/2
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Urteil vom 20. November 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Eingabe gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. September 2013.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid IV.2012.01149 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2013,
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in das von A.________ am 7. November 2013 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht eingereichte, an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben,
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in Erwägung, |
dass unklar ist, ob mit der Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid geführt werden will oder die Vorinstanz lediglich zu einer Neubeurteilung veranlasst werden soll,
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dass die Eingabe jedenfalls nicht den für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht vorgegebenen formellen Mindestanforderungen genügt,
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dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass es demnach nicht genügt, das Nichteinverständnis mit dem kantonalen Gerichtsentscheid zum Ausdruck zu bringen und (dort) eine vertrauensärztliche Untersuchung zu beantragen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die weitergeleitete Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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