BGer 4A_462/2013 |
BGer 4A_462/2013 vom 27.11.2013 |
{T 0/2}
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4A_462/2013
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Verfügung vom 27. November 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiberin Reitze.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung aus Miete,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. August 2013.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
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dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis spätestens 29. November 2013 aufgefordert wurde;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
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dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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verfügt die Instruktionsrichterin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Niquille
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze
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