BGer 6B_866/2013
 
BGer 6B_866/2013 vom 28.11.2013
{T 0/2}
6B_866/2013
 
Urteil vom 28. November 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anklageprinzip (Übertretung kantonaler Strafbestimmungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm sei anlässlich der ersten polizeilichen Intervention (11. September 2010, 23.20 Uhr) angekündigt worden, dass beim nächsten Verstoss eine Verzeigung erfolgen würde. Nur die anlässlich der zweiten Kontrolle (12. September 2010, 01.03 Uhr) vorgefundene Lärmsituation habe zur Verzeigung geführt. Die Verfügung des Stadtrichteramtes gebe aber als Tatzeitpunkt den 11. September 2010 um 23.20 Uhr an, womit seine Verurteilung das Anklageprinzip verletze.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es habe sich um einen einzigen Sachverhalt gehandelt, welcher mit dem Anruf einer Nachbarin bei der Polizei um 23.22 Uhr begonnen und mit der Verzeigung des Beschwerdeführers um 01.03 Uhr geendet habe. Der in der Anklageschrift erwähnte Tatzeitpunkt (23.20 Uhr) entspreche daher dem Beginn des zu beurteilenden Sachverhalts. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Polizei am fraglichen Abend zweimal habe ausrücken müssen sowie einmal lediglich eine Verwarnung ausgesprochen worden und danach eine Verzeigung erfolgt sei. Somit könne nicht von einer zeitlichen Unbestimmtheit des Anklagesachverhaltes gesprochen werden, die eine wirksame Verteidigung verunmöglichen würde. Die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschwerdeführers würden zeigen, dass der Anklagevorwurf klar sei und der Beschwerdeführer sich entsprechend habe verteidigen können. Das Anklageprinzip sei nicht verletzt.
2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, war dem Beschwerdeführer klar, dass in der Nacht vom 11. auf den 12. September 2010 die Polizei zweimal wegen Lärm vor der Bar Y.________ ausrücken musste und erst beim zweiten Mal eine Verzeigung an das Stadtrichteramt erfolgte. Der Beschwerdeführer wusste somit genau, was ihm vorgeworfen wurde. Die erste Polizeikontrolle erfolgte weniger als zwei Stunden vor dem zweiten, zur Verzeigung führenden Einsatz. Indem die als Anklageschrift dienende Verfügung des Stadtrichteramtes den ersten Einsatz als Tatzeit nennt, handelt es sich um eine geringfügige Ungenauigkeit in der Zeitangabe. Diese führt nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt.
 
3.
 
4.
Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil auf die Sachverhaltsfeststellung und auf die rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts. Diese seien zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden (Entscheid, S. 7 f.). Die Vorinstanz durfte auf unbestrittene Erwägungen der Erstinstanz verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses