BGer 6B_984/2013
 
BGer 6B_984/2013 vom 28.11.2013
{T 0/2}
6B_984/2013
 
Verfügung vom 28. November 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. November 2013 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Boog