BGer 8C_829/2013
 
BGer 8C_829/2013 vom 28.11.2013
{T 0/2}
8C_829/2013
 
Urteil vom 28. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der L.________ vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 18. November 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum (November 2002-Oktober 2011) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Gutachten vom 9. Mai 2011 sinngemäss Einwendungen erhebt, welche nach ihrer Meinung auf eine Befangenheit einzelner Gutachter bzw. auf das Ungenügen der Expertise und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf schliessen lassen, wobei indessen diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG hier zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen),
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz