BGer 1F_7/2013 |
BGer 1F_7/2013 vom 29.11.2013 |
{T 0/2}
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1F_7/2013
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Urteil von 29. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 1F_30/2012 vom 8. Januar 2013.
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Erwägungen: |
1. Am 7. März 2011 stellte X.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz). Dieses ordnete am 21. März 2011 an, X.________ habe sich einer Eignungsuntersuchung beim Institut für Angewandte Psychologie in Bern zu unterziehen. Die Einsprache von X.________ gegen diese Verfügung wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 3. Mai 2011 ab.
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2. Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhob X.________ gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_499/2012 zuständigen Einzelrichter eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Darin verlangte er, dass das genannte Urteil revidiert werde und der Einzelrichter in den Ausstand trete. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Urteil 1F_30/2012 vom 8. Januar 2013 nicht ein.
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3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2013 stellt X.________ ein neues Revisions- und Erläuterungsgesuch. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Urteile 1C_499/2012 und 1F_30/2012. Er macht insbesondere geltend, das Bundesgericht habe in den beanstandeten Entscheiden die Ausstandspflicht der Rekurskommission nicht berücksichtigt und beruft sich auf Art. 121 lit. c und d sowie Art. 124 lit. a BGG. Er übersieht dabei, dass das Bundesgericht im Urteil 1C_499/ 2012 vom 12. Oktober 2012 auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 und 106 BGG nicht genügte. Die angerufenen Revisionsgründe sind nicht geeignet, die beanstandeten bundesgerichtlichen Urteile infrage zu stellen. Zudem sind die Voraussetzungen für eine Erläuterung nach Art. 129 BGG nicht gegeben. Auf das Gesuch vom 2. Februar 2013 kann somit nicht eingetreten werden.
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4. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allfällige weitere Eingaben des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit würde das Bundesgericht nicht mehr beantworten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Eingabe vom 2. Februar 2013 wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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