BGer 5A_902/2013 |
BGer 5A_902/2013 vom 02.12.2013 |
{T 0/2}
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5A_902/2013
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Urteil vom 2. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regionale Sozialdienste Y.________.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Kammerentscheid vom 26. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, welche die umfassende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben und stattdessen für diese eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) angeordnet hat,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Obergericht des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und den Regionalen Sozialdiensten Y.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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