BGer 6B_1140/2013 |
BGer 6B_1140/2013 vom 03.12.2013 |
{T 0/2}
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6B_1140/2013
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Verfügung vom 3. Dezember 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
x.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. August 2013.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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