BGer 6B_1140/2013
 
BGer 6B_1140/2013 vom 03.12.2013
{T 0/2}
6B_1140/2013
 
Verfügung vom 3. Dezember 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
x.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. August 2013.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn