BGer 1B_418/2013 |
BGer 1B_418/2013 vom 10.12.2013 |
{T 0/2}
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1B_418/2013
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Urteil vom 10. Dezember 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln.
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Gegenstand
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Akteneinsicht beim Abschluss des Verfahrens,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
1. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X.________ beschwerte sich dieser wegen schikanöser Handhabung der Akteneinsicht, um welche er die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ersucht hatte.
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Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 trat der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz auf die Beschwerde nicht ein, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte. Dabei wurden die auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
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2. Mit Eingabe vom 22. November 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung und die Ermittlungsbehörden bzw. die gegen ihn laufende Untersuchung ganz allgemein. Dabei beanstandet er nebstdem ebenso pauschal verschiedene Vorkommnisse im Kanton Schwyz (insbesondere auch die nach seiner Auffassung "prekären Verhältnisse" bzw. "desaströsen Zustände im dortigen Betreibungswesen" sowie generell die dortige "latente Justizkrise", Beschwerde S. 1-3). Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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Demgemäss ist bereits mangels genügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere auch diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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