BGer 8C_735/2013
 
BGer 8C_735/2013 vom 11.12.2013
{T 0/2}
8C_735/2013
 
Urteil vom 11. Dezember 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 16. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form dazustellen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2013 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass hieran namentlich die Anrufung der vorinstanzlich bestätigten Rückforderung von Fürsorgeleistungen als offensichtlich willkürlich nichts ändert, weil der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Willkürverbot verstösst, sondern sich darauf beschränkt, die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen zu bestreiten, was die Anforderungen an eine Willkürrüge nicht erfüllt,
dass auch der Hinweis auf einen Verstoss gegen § 3c SHG/ZH keinen zulässigen Beschwerdegrund bildet und den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt, zumal der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den kantonalen Gerichtsentscheid zu kritisieren und zu behaupten, es seien von ihm beantragte Zeugen nicht angehört worden und sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lässt, dass er dies bereits vor der letzten kantonalen Instanz vorgetragen hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG bezüglich unzulässiger Noven),
dass deshalb keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer