BGer 4D_62/2013 |
BGer 4D_62/2013 vom 16.12.2013 |
{T 0/2}
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4D_62/2013
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Urteil vom 16. Dezember 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafbefehl; Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. Am 20. Juli 2012 erstattete A.________ (Beschwerdeführerin) bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige wegen Diebstahls gegen eine unbekannte Täterschaft. Ihr sei gleichentags zwischen 12.00 und 12.15 im Ladengeschäft X.________ das Portemonnaie, das neben Bargeld in der Höhe von Fr. 1'205.-- auch diverse Ausweise und Bankkunden- sowie Kreditkarten enthalten habe, gestohlen worden. Sie unterzeichnete daraufhin das Formular "Strafantrag/Privatklage", worin sie insbesondere bestätigte, dass sie von ihrem Recht, sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen zu können, Kenntnis genommen habe und auf ihr Teilnahmerecht an Einvernahmen und an der Gerichtsverhandlung verzichtete.
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Nach Ermittlung der Täterschaft und durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich B.________ (Beschwerdegegner) mit Wohnsitz in Rumänien - unter anderem wegen des erwähnten Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin - mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 5'099.20 wurde beschlagnahmt, eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse bestimmt. Die Verfahrenskosten wurden (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) B.________ auferlegt. Nach Ziffer 9 des Strafbefehls vom 15. Oktober 2012 wurden allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.
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B. |
B.a. Gegen Ziffer 9 des Strafbefehls vom 15. Oktober 2012, d.h. die Verweisung allfälliger Zivilklagen auf den Zivilweg, erhob A.________ mit Eingaben vom 9. bzw. 28. November 2012 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft See/Oberland am Strafbefehl festhielt und die Akten mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Meilen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 trat dieses auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 für rechtskräftig.
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B.b. Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 24. Januar 2013 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Januar 2013 aufzuheben, dieses sei anzuweisen, das Hauptverfahren in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO durchzuführen und der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'405.-- zu verurteilen; im Weiteren sei der von der Staatsanwaltschaft eingezogene Betrag von Fr. 5'099.20 nach Art. 73 StGB zur Deckung des von ihr geltend gemachten Schadens zu verwenden.
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Mit Beschluss vom 7. August 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde vom 6. September 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie zur Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Oktober 2012 legitimiert sei. Im Weiteren sei der Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 aufzuheben, soweit er von der Beschwerde betroffen sei, und es sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, das Hauptverfahren in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO durchzuführen; zudem sei ihr in diesem Hauptverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Rechte als Privatklägerin wahrzunehmen.
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Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gemäss der Praxis des Bundesgerichts nicht als solche in Strafsachen entgegengenommen werden könne, sondern als Beschwerde in Zivilsachen oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalte und dass diese als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter als Beschwerde in Zivilsachen, zu behandeln sei.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
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1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) der Zivilpartei nur zur Verfügung, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Strafpunkt wie den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zulässig, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) im Strafverfahren ausschliesslich über den Zivilpunkt entscheiden musste (BGE 133 III 701 E. 2.1).
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Das Obergericht des Kantons Zürich äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Strafpunkt, sondern ausschliesslich zur Frage, ob gegen die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg die Einsprache offenstand. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren der Strafpunkt nicht mehr streitig war, konnte gegen den angefochtenen Beschluss die Beschwerde in Strafsachen nicht erhoben werden. Entsprechend ist die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln.
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1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582; 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 139 III 182 E. 1.2 S. 185, 209 E. 1.2 S. 210; 138 I 232 E. 2.3; 137 III 580 E. 1.1 S. 582; je mit Hinweisen).
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Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 494; 135 III 1 E. 1.3 S. 5; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4 S. 648).
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Vor der Vorinstanz war streitig, ob die Verweisung allfälliger Forderungen auf den Zivilweg rechtmässig bzw. gegen den entsprechenden Entscheid die Einsprache zulässig war. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung eines Hauptverfahrens und die Gutheissung ihrer Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 1'405.--. Der Streitwert erreicht damit die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur unter der Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch nicht, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und gegen den angefochtenen Entscheid kann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erhoben werden.
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1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
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1.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nunmehr die rechtliche Qualifikation der verübten Straftaten des Beschwerdegegners in Frage stellt und daraus ableiten will, diese seien einer Erledigung durch Strafbefehl gar nicht zugänglich gewesen. Der Strafpunkt war im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittig und ihre entsprechenden Ausführungen lassen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erkennen.
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Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung geht die Beschwerdeführerin teilweise nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und zeigt nicht auf, inwiefern dieser ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen soll, sondern unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke ihre eigene Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt, der fragliche Strafbefehl sei unter Verletzung elementarer Regeln - wie der Informationspflicht gegenüber den Parteien und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - zustande gekommen; entsprechend habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls gehabt und sei zur Einsprache legitimiert gewesen.
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2.1. Nach Art. 354 Abs. 1 StPO (SR 312.0) sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legitimiert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die im bundesrätlichen Entwurf noch vorgesehene Einsprachemöglichkeit der Privatklägerschaft gegen den Strafbefehl wurde vom Parlament gestrichen (BGE 139 IV 102 E. 5.2.2). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklausel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 354 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.6 S. 246). Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa zur Einsprache legitimiert, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2 mit Hinweisen).
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2.2. Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies nach Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO im Strafbefehl vorgemerkt. Die Aufnahme der Anerkennung der Zivilklage in den Strafbefehl führt dazu, dass dieser als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG dient (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1290 f. zu Art. 357 E-StPO). Nicht anerkannte Forderungen werden demgegenüber zwingend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 353 Abs. 2 Satz 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
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Art. 353 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Zivilklagen, die bereits nach Art. 122 Abs. 1 StPO angemeldet wurden. Abgesehen von der allgemeinen Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO fliesst aus Art. 353 Abs. 2 keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, vorgängig des Erlasses des Strafbefehls die Privatklägerschaft zur Geltendmachung von Zivilansprüchen nach Art. 122 ff. StPO einzuladen oder beim Vorliegen von solchen die beschuldigte Person zu einer Erklärung über die Anerkennung aufzufordern ( SCHMID, a.a.O., N. 13 zu Art. 353 StPO).
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2.3. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht etwa, sie habe im Rahmen des Strafverfahrens eine Zivilforderung erhoben, die vom Beschwerdegegner anerkannt worden sei, ohne dass dies nach Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO im Strafbefehl vorgemerkt worden wäre (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 354 StPO; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, 2011, N. 15 zu Art. 354; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 587, die in einem solchen Fall die Einsprachelegitimation des Zivilklägers bejahen). Vielmehr bringt sie selbst vor, es könne sich bei den im Strafbefehl erwähnten allfälligen Forderungen, die mangels Anerkennung durch den Beschwerdegegner auf den Zivilweg verwiesen wurden, nicht um ihre Schadenersatzforderung gehandelt haben, da sie gar keine Gelegenheit erhalten habe, eine solche einzureichen. Wäre sie vorgängig über die Weiterführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland informiert worden, hätte sie ihre Schadenersatzforderung einreichen können; eine detaillierte und bezifferte Forderung, so die Beschwerdeführerin, wäre vom Beschwerdegegner womöglich anerkannt worden.
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Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anzeigeerstattung unterschriftlich bestätigt, auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu können, indem sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens Strafklage und/oder Zivilklage erhebe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus Art. 118 Abs. 4 StPO keine weitergehende Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft ableiten lässt (vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 118 StPO); eine verfassungswidrige Anwendung dieser Bestimmung zeigt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf und legt etwa auch nicht dar, inwiefern sich aus dem Gebot der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) im konkreten Fall eine weitergehende Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden ergeben hätte.
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Zudem hat die Beschwerdeführerin auf eine Teilnahme an Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft und damit auch auf die Mitteilung entsprechender Befragungstermine ausdrücklich verzichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand auch keine Pflicht zur Information über die Wiederaufnahme der sistierten Untersuchung (Esther OMLIN, in: Basler Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 315; vgl. auch NATHAN LANDSHUT, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 315 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergibt sich aus Art. 318 Abs. 1 StPO, dass die Staatsanwaltschaft bei vorgesehener Verfahrenserledigung durch Strafbefehl nicht verpflichtet ist, den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Im angefochtenen Entscheid wird daher zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Zivilforderung mit Vorteil bereits zu Beginn des Vorverfahrens substantiiert und beziffert eingereicht wird (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., S. 143 und S. 503 f.).
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Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass des Strafbefehls - wie sie in der Beschwerde selbst anerkennt - keine Zivilforderung geltend gemacht, geschweige denn eine Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu ihren Gunsten nach Art. 73 StGB verlangt, den sie im weiteren Verfahrensverlauf zur Begründung ihrer Einsprachelegitimation ins Feld führte. Nachdem eine Missachtung ihrer Teilnahmerechte hinsichtlich der Schadenersatzforderung und damit zusammenhängend eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht vorliegt, insbesondere keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft bestand, die Beschwerdeführerin vor Erlass des Strafbefehls nochmals eigens zur Einreichung von Zivilansprüchen einzuladen, und ohnehin kein Anspruch darauf bestanden hätte, dass ein solcher dem Beschwerdegegner zur Anerkennung vorgelegt, geschweige denn von ihm anerkannt würde (vgl. auch DAPHINOFF, a.a.O., S. 595), ist der angefochtene Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der im Strafbefehl angeordneten Verweisung allfälliger Zivilklagen auf den Zivilweg absprach, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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Der Vorinstanz ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen, indem sie erwog, die Beschwerdeführerin sei zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Oktober 2012 nicht legitimiert.
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3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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