BGer 5A_886/2013 |
BGer 5A_886/2013 vom 20.12.2013 |
{T 0/2}
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5A_886/2013
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Urteil vom 20. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familiengericht Z.________.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Schutz des Kindesvermögens),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das einerseits ein Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens) abgewiesen und anderseits die Beschwerdeführer zur Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert hat,
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in das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen den Abteilungspräsidenten sowie in deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in die Stellungnahme zum letztgenannten Gesuch samt Beschwerdeantwort und Verfügung vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts, womit die Frist zur Vorschussleistung abgenommen worden ist,
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in die bundesgerichtliche Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2013, womit auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer nicht eingetreten und deren Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen worden ist,
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in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des abweisenden Gesuchsentscheids und deren Replik zur Beschwerdeantwort des Obergerichts,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht in der Verfügung vom 11. November 2013 erwog, das Familiengericht Z.________ habe wegen Gefährdung des Kindesvermögens mittels vorsorglicher Massnahme den Beschwerdeführern die Vermögensverwaltung entzogen und (zwecks Errichtung eines Inventars und Verwaltung) einen Beistand ernannt, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, der Schutz des Kindesvermögens sei nur mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung sichergestellt, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen sei,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als gegenstandslos erweist, soweit die Beschwerdeführer in der obergerichtlichen Verfügung vom 11. November 2013 auch zur Vorschussleistung aufgefordert worden sind, nachdem das Obergericht die diesbezügliche Frist abgenommen hat,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 11. November 2013 hinausgehen und soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik die Beschwerde zu ergänzen suchen (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen als verfassungswidrig zu bestreiten,
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dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung vom 11. November 2013 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der die aufschiebende Wirkung verweigernden bundesgerichtlichen Verfügung vom 11. Dezember 2013 gegenstandslos wird,
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dass keine Kosten erhoben werden,
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dass den (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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