BGer 9C_858/2013 |
BGer 9C_858/2013 vom 26.12.2013 |
{T 0/2}
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9C_858/2013
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Urteil vom 26. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Borella,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 25. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde (mitsamt Ergänzung vom 2. Dezember 2013) sich auf die Einwendung beschränkt, das kantonale Gericht habe sich mit den vorinstanzlich eingereichten Berichten der Klinik X.________ vom 9. Januar und 24. Mai 2013 sowie des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 nicht auseinandergesetzt, ansonsten es "unweigerlich" auf Unrichtigkeit der Kassenverfügungen und weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätte,
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dass ferner auf Anraten eines betreuenden Arztes des Spitals Y.________ eine Begutachtung vor Bundesgericht beantragt wird,
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dass diese Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass - davon abgesehen - die Beschwerde jedenfalls materiell unbegründet ist, weil die Vorinstanz sich in E. 4.3 des angefochtenen Entscheides mit den in der Beschwerde genannten Unterlagen der Klinik X.________ und des Spitals Y.________ tatsächlich auseinandergesetzt hat, auch wenn das in der Prozessgeschichte erwähnte Schreiben der Klinik X.________ vom 24. Mai 2013 in den Erwägungen nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss gewürdigt wird,
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dass der Bericht im Wesentlichen die Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung in Form einer Zweitmeinung festhält, welche in der Folge laut Schreiben des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 durchgeführt bzw. eingeholt worden ist und keine eindeutig pathologischen Befunde aufwies, was die Vorinstanz in E. 4.4 nicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt hat,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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dass damit das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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