BGer 8C_838/2013 |
BGer 8C_838/2013 vom 30.12.2013 |
{T 0/2}
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8C_838/2013
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Urteil vom 30. Dezember 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Einstellungsdauer),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
Das kantonale Arbeitsamt Schaffhausen stellte Z.________ (Jg. 1961) mit Verfügung vom 17. August 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. September 2012, ab 1. August 2012 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2012 nicht erbracht habe.
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In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das Obergericht des Kantons Schaffhausen diese Erkenntnis dahingehend ab, dass es die Dauer der Einstellung mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 auf zwei Tage reduzierte.
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Das kantonale Arbeitsamt beantragt beschwerdeweise die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem ersucht es darum, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels hinreichender persönlicher Arbeitsbemühungen resp. rechtzeitigen Nachweises derselben und die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende Dauer einer solchen Einstellung (Art. 30 Abs. 1 lit. c [vgl. auch lit. d] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 Abs. 1 und 2 AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 26 Abs. 2 und Art. 27a AVIV).
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3.
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3.1. Wie schon die Verwaltung ist auch das kantonale Gericht - unter Bezugnahme auf die nach der Rechtsprechung geltende Beweislage beim Versand uneingeschrieben der Post übergebener Sendungen (vgl. Urteile 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und 8C_319/2013 vom 16. August 2013 sowie BGE 117 V 261 E. 3b S. 263 f.) - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner zwar gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil er seine Arbeitsbemühungen im Monat Juli 2012 nicht rechtzeitig nachgewiesen und damit diesbezüglich die Kontrollvorschriften verletzt hat. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die - auch von der Verwaltung wegen leichten Verschuldens - verfügte Einstellungsdauer von fünf auf noch zwei Tage zu reduzieren ist.
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3.2. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, publiziert in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Der Beschwerdegegner hat die Nachweise seiner (in qualitativer Hinsicht genügenden) persönlichen Arbeitsbemühungen bis Juli 2012 stets rechtzeitig abgeliefert, diese - zumindest mit der Einsprache vom 24. August 2012 - auch für diesen Monat (in hinreichender Anzahl) erbracht und dokumentiert. Dass er unter diesen Umständen einzig nicht zu belegen vermag, den Nachweis seiner Bemühungen im Juli 2012 rechtzeitig der Post übergeben zu haben, lässt sein Verschulden an der Verwirklichung des Einstellungstatbestandes als minim erscheinen, weshalb sich die vorinstanzliche Herabsetzung der zunächst verfügten Einstellungsdauer rechtfertigen lässt und jedenfalls nicht als - wie die Beschwerde führende Amtsstelle meint - rechtsfehlerhafte Ermessensausübung qualifiziert werden kann (Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1 und 3.2). Da auch sonst weder eine Bundesrechtswidrigkeit zu erkennen ist noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, auf welcher die beanstandete Erkenntnis beruhen würde (E. 1 hievor), besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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3.3. An diesem Ergebnis ändern die vom beschwerdeführerischen Amt angeführten, ebenfalls gerichtlich beurteilten Vergleichsfälle nichts. In diesen erfolgte der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zwar ebenfalls verspätet, aber doch erheblich früher als - wie hier - erst im Einspracheverfahren, sodass die Einstellungsdauer jeweils tiefer angesetzt werden konnte als dies das SECO in seinen Richtlinien (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011] D72) vorsieht. Daraus kann das kantonale Arbeitsamt nichts zu seinen Gunsten ableiten, kommt es für die Festsetzung der Einstellungsdauer doch einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an und nicht auf die Dauer bis zum verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen. Auch lässt sich nichts dagegen einwenden, dass die nunmehr vorinstanzlich neu festgesetzte Einstellungsdauer unter dem vom SECO in den - für Gerichte grundsätzlich nicht verbindlichen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. 133 II 305 E. 8.1 S. 315) - Verwaltungsweisungen als Richtlinie vorgesehenen Rahmen zu liegen kommt, wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstellungsdauer, dies gebieten (vgl. erwähntes Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist.
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4. Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.
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5.
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5.1. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.
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5.2. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem unterliegenden Arbeitsamt sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Dezember 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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