BGer 9C_808/2013
 
BGer 9C_808/2013 vom 03.01.2014
{T 0/2}
9C_808/2013
 
Urteil vom 3. Januar 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch lic. iur. R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Oktober 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013,
in die Verfügung vom 4. Dezember 2013, mit welcher J.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Dezember 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer