BGer 6B_1166/2013 |
BGer 6B_1166/2013 vom 07.01.2014 |
{T 0/2}
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6B_1166/2013
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Verfügung vom 7. Januar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Körperverletzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013.
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Erwägung: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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