BGer 2C_21/2014 |
BGer 2C_21/2014 vom 12.01.2014 |
{T 0/2}
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2C_21/2014
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Urteil vom 12. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. November 2013.
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Erwägungen: |
1. |
X._______, 1981 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 1. Januar 2008 in die Schweiz ein. Er wies sich mit einem niederländischen Pass aus, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA mit Gültigkeitsdauer bis zum 31. Januar 2013 erteilt wurde. In der Folge erwies sich der niederländische Pass als Fälschung. X._______ wurde aufgrund dieses Sachverhalts mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse bestraft. Mit Verfügung vom 17. April 2013 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos; mit Urteil vom 21. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2013 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf eine Wegweisung sei zu verzichten.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Vorliegend geht es, entgegen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, nicht um den Widerruf einer Bewilligung, sondern um die Nichtverlängerung einer durch Zeitablauf erloschenen Bewilligung. Erforderlich für das Eintreten auf die Beschwerde ist mithin ein Rechtsanspruch auf deren Verlängerung.
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Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Es gibt keinen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und seinem Heimatland, welcher ihm einen Anspruch auf Bewilligung einräumte. Auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, ist er doch nicht Angehöriger eines der am Abkommen beteiligten Staaten. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass daran der Umstand nichts ändert, dass er durch Vorlage eines gefälschten Passes zunächst eine auf das Freizügigkeitsabkommen gestützte Bewilligung erhalten hatte. Welche andere Bewilligungsnorm in Betracht fallen könnte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Entgegen der ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Pflicht, nicht evidente Eintretensvoraussetzungen darzutun ( BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404), macht der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend ( vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt Urteil 2C_1172/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; spezifisch zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig. Sie kann sodann - schon darum (s. zudem Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185) - auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, weil nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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