BGer 9C_72/2013
 
BGer 9C_72/2013 vom 17.01.2014
9C_72/2013 {T 0/2}
 
Urteil vom 17. Januar 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
lic. iur. Carole Humair,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2012.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 26. April 2011 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das von der 1962 geborenen S.________ gestellte Leistungsbegehren ab, weil in der Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiterin mit Ausnahme von kürzeren akutmedizinisch bedingten Rekonvaleszenzzeiten durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
B. Die Beschwerde der S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2012 ab. Es überwies die Sache zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle.
C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2012 sei die Sache zur Durchführung zusätzlicher gastroenterologischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf diese sei die Leistungspflicht neu zu prüfen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die medizinischen Unterlagen, die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes sowie des Gutachtens des Instituts X.________ vom 11. November 2010 (mitsamt Ergänzung vom 2. Februar 2011) festgestellt, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren geeigneten Tätigkeiten unter Wechselbelastung. Im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In qualitativer Hinsicht sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ein häufiger Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb der Horizontalen vermieden werden. Aus internistischer Sicht habe der Morbus Crohn, der sich klinisch in Remission befinde, lediglich einen qualitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden.
2.3. Wenn das kantonale Gericht eine im wesentlichen volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren geeigneten Tätigkeiten unter Wechselbelastung festgestellt und eine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet hat, so bleiben diese Entscheidungen über Tatfragen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Denn die Beschwerde legt weder eine offensichtlich unrichtige (unhaltbare oder willkürliche; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; Urteil 9C_949/2012 vom 28. Mai 2013) noch eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Tatsachenfeststellung dar. Insbesondere ist, entgegen der Rüge in der Beschwerde, ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz von vornherein nicht ersichtlich, da die gesundheitlichen Verhältnisse durch das Gutachten medizinisch umfassend abgeklärt wurden (Art. 43 und 44 ATSG). Der Umstand, dass diese Administrativexpertise zu teilweise anderen Erkenntnissen gelangt ist als behandelnde Ärzte, bedeutet nicht, dass Widersprüche vorlägen, die nach weiteren Beweismassnahmen rufen würden. Im Grunde genommen beschlagen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde - nach ihrem wirklichen Gehalt betrachtet - lediglich die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welcher die Beschwerdeführerin ihre abweichende Sichtweise entgegenhält, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz