BGer 2C_7/2014
 
BGer 2C_7/2014 vom 20.01.2014
{T 0/2}
2C_7/2014
 
Urteil vom 20. Januar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. November 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
X.________, geboren 21. Juni 1952, deutsche Staatsangehörige, reiste am 21. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie führte damals aus, dass ihre Tochter mit einem Schweizer Bürger verheiratet sei und sie gerne in der Nähe ihres Enkelkindes sein möchte. Sie verfüge über eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
 
2.
Am 20. September 2012 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die X.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung, weil sie seit August 2011 Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung beziehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement blieb erfolglos, und mit Urteil vom 15. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
 
3.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2014, ergänzt am 14. Januar 2014, hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen werden.
 
4.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli