BGer 2C_989/2013
 
BGer 2C_989/2013 vom 20.01.2014
{T 0/2}
2C_989/2013
 
Urteil vom 20. Januar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
gegen
1.  Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2.  Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 18. September 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die türkische Staatsangehörige X.________ (geb. xx.xx.1973) heiratete am 17. September 2009 in der Türkei einen Schweizer (geb. 1965). Sie reiste am 27. März 2010 in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt verlängert bis zum 26. März 2012) erteilt wurde. Spätestens am 7. Oktober 2011 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Gleichentags machte der Ehegatte beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage anhängig. Das eheliche Zusammenleben wurde seither nicht mehr aufgenommen.
1.2. Mit Verfügung vom 22. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies die Betroffene aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs (soweit nicht gegenstandslos betreffend Widerruf) betreffend die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine neue Ausreisefrist. Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. 
2.1. Umstände, die die Berufung auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermöchten, sind weder in vertretbarer Weise dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend macht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Bestätigung der ECAP Zürich vom 4. September 2013 sowie die erstmals im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen sind daher unbeachtlich. Sie vermöchten am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber ohnehin nichts zu ändern, nachdem die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit a AuG unbestrittenermassen nicht erfüllt ist und es demnach auf die Integration der Beschwerdeführerin nicht ankommt.
2.3. Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).
2.4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat zu Recht festgestellt, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, die den Verbleib in der Schweiz erforderlich machten, weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind und der Betroffenen die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar und macht geltend, als geschiedene Frau hätte sie in der Türkei mit mehrfachen Vergewaltigungen zu rechnen. Abgesehen davon, dass sie dies erstmals vor Bundesgericht vorbringt, lässt sich aus den ausschliesslich allgemeinen Ausführungen betreffend die Situation der Frauen in der Türkei keineswegs auf eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) obliegt es der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Nachteile in ihrer Heimat zumindest glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen vermögen blosse Behauptungen und allgemeine Vorbringen nicht zu genügen. Angesichts der mageren Ausführungen in der Beschwerdeschrift mutet die an der angeblich die Anwaltshaftung auslösenden Arbeit des früheren Rechtsvertreters geübte Kritik seltsam an, wobei sich daraus aber ohnehin nichts für das vorliegende Verfahren ableiten liesse. Soweit sich die Eingabe gegen die Verweigerung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, da insofern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
 
3.
3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs