BGer 5A_18/2014
 
BGer 5A_18/2014 vom 20.01.2014
{T 0/2}
5A_18/2014
 
Verfügung vom 20. Januar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.
Gegenstand
Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht).
 
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerinnen die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann