BGer 1F_37/2013 |
BGer 1F_37/2013 vom 24.01.2014 |
{T 0/2}
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1F_37/2013
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Urteil vom 24. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen,
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Gesuchsgegner,
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Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (1C_799/ 2013) auf eine Beschwerde von X.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
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dass X.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_799/2013 vom 22. Oktober 2013 erhoben hat;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass sich indessen aus der Eingabe vom 17. Dezember 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Dr. Y.________, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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