BGer 2C_60/2014 |
BGer 2C_60/2014 vom 24.01.2014 |
{T 0/2}
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2C_60/2014
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Urteil vom 24. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. X.________ (geb. 1964) stammt aus Brasilien. Nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger (März 1999) wurde ihr und ihren beiden Töchtern (geb. 1985 und 1989) der Aufenthalt im Familiennachzug bewilligt. Am 3. Februar 2003 trennten sich die Eheleute; am 15. Januar 2007 verstarb der Ehegatte. Da X.________ von Juli 2003 bis Mai 2008 (teilweise neben ihrer Witwenrente) Sozialhilfe im Umfang von Fr. 160'881.10 (bzw. ab dem 1. April 2007 von Fr. 49'446.75) bezog, wurde sie am 2. Dezember 2008 ausländerrechtlich verwarnt.
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1.2. Auch nach der Volljährigkeit ihrer Töchter war X.________ auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 30. Mai 2012 ablehnte, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen schützten diesen Entscheid: X.________ habe sich in den vergangenen 15 Jahren nur wenig in die schweizerische Gesellschaft integriert und spreche bloss gebrochen Deutsch. Auch nach der Trennung von ihrem Gatten habe sie sich nicht um Arbeit bemüht. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass - wie von ihr behauptet - ihr Gesundheitszustand sie im Erwerbsleben beeinträchtigt hätte (bloss Hospitalisierung von zwei Tagen). Sie habe bis zum 34. Altersjahr in Brasilien gelebt; eine Rückkehr dorthin sei ihr zumutbar. Sollte sie innert der ihr neu anzusetzenden Ausreisefrist den "klaren Nachweis" erbringen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nachhaltig dahingefallen sei, müsste dieser veränderten Sachlage im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs Rechnung getragen werden.
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1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, ihren Aufenthalt in der Schweiz weiter zu gestatten; es liege bei ihr ein Härtefall vor.
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2. |
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen das entsprechende Recht in vertretbarer Weise dartun und rechtsgenügend begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
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2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ein national- oder internationalrechtlich begründeter Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligungsverlängerung bestünde. Sie macht lediglich geltend, es liege wegen ihrer langen Anwesenheit, den hier lebenden erwachsenen Kindern und dem Umstand, dass sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht verschuldet habe, ein allgemeiner Härtefall vor (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indessen ausgeschlossen, da es sich dabei um eine Ermessens- und keine Anspruchssituation handelt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 95 ff.).
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2.3. Ihre Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden: Zwar ist das entsprechende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide zulässig (Art. 113 BGG), doch setzt es ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 115 lit. b BGG). An einem solchen fehlt es, soweit kein Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung bzw. deren Verlängerung besteht. In dieser Situation können damit praxisgemäss nur verfahrensrechtliche Mängel gerügt werden, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und nicht so eng mit der Sache selber verbunden sind, dass das Bundesgericht faktisch wieder diese prüfen müsste ("Star"-Praxis). Die Beschwerdeführerin erhebt indessen keine entsprechenden formellen Rügen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.4. |
2.4.1. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des den Betroffenen für das Privat- oder Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1). Aus dem konventionsmässigen Schutz des Privatlebens lässt sich nur ausnahmsweise ein Recht auf Verbleib in der Schweiz ableiten. Eine lange Anwesenheit (hier rund 15 Jahre) und die damit verbundene normale Integration genügen nicht; es bedarf vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteil 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3 - 5).
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2.4.2. Die Vorinstanz hat eine solche überdurchschnittliche Integration wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin (insgesamt über Fr. 200ยด000.--; vgl. Art. 62 lit. e AuG), des Umstands, dass sie sich - trotz Verwarnung - nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und der Tatsache, dass sie die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht belegen konnte, verneint. Das Bundesgericht ist an diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung gebunden. Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid diesbezüglich rein appellatorisch (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.); sie legt nicht dar, dass und inwiefern er hinsichtlich des Sachverhalts klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auch behauptet und belegt sie nicht, dass zwischen ihr und ihren erwachsenen Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde.
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3. |
Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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