BGer 8C_831/2013
 
BGer 8C_831/2013 vom 24.01.2014
{T 0/2}
8C_831/2013
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. September 2013.
 
Sachverhalt:
A. Der 1958 geborene K.________ schloss eine kaufmännische Lehre ab. Er war in der Folge zunächst in diesem Berufsbereich, dann während fünf Jahren als Taxichauffeur und anschliessend während neun Jahren als Aussendienstmitarbeiter tätig. Danach führte er als Selbstständigerwerbender für sechs Jahre ein Restaurant. Zuletzt war er bis Februar 2009 als Temporärhilfsarbeiter tätig. Im März 2009 meldete sich K.________ unter Hinweis auf eine Diabetes-Erkrankung mit Gefühlseinbussen in Beinen und Händen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Arbeitsvermittlung. Sodann holte sie, nebst weiteren Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und zur Fahrtauglichkeit, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 16. Juni 2010 ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach die Verwaltung K.________ rückwirkend ab 1. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zu.
B. Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 2013 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, allenfalls für eine berufliche Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Sodann sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom statistischen Lohn eines Autokuriers und nicht vom Tabellenlohn für alle Branchen auszugehen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die von der Verwaltung verfügte und vorinstanzlich bestätigte halbe Invalidenrente hat. Die Rechtsgrundlagen hiefür sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich den Umfang und die Voraussetzungen des nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruchs auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente), die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich, den Untersuchungsgrundsatz und die massgeblichen Beweisregeln, insbesondere im Hinblick auf ärztliche Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen.
3. Die Verwaltung ist in der Verfügung vom 13. Januar 2012 zum Ergebnis gelangt, die angestammte Tätigkeit als Gastwirt und Koch sei dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 50 % arbeitsfähig. Beim Einkommensvergleich sei das ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) aufgrund der in Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) aufgeführten statistischen Durchschnittslöhne auf Fr. 60'144.- festzusetzen. Das trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei gestützt auf den gleichen Tabellenlohn zu bestimmen. Nach Massgabe der Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'064.80. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'079.20, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 55 %. Damit bestehe ab 1. März 2008 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Diese werde infolge verspäteter Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 1. September 2009 ausgerichtet.
4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen die Bestimmung des Invalideneinkommens und die ihr zugrunde gelegten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.
4.1. Geltend gemacht wird als erstes, die Vorinstanz sei willkürlicherweise davon ausgegangen, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2. Der Versicherte bringt weiter vor, gemäss dem Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 16. Juni 2010 sei die Symptomatik progredient und müsse diagnostisch dringend weiter abgeklärt werden. Indem die Vorinstanz davon abgesehen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.3. Weite Teile der Beschwerde befassen sich sodann mit der Frage, ob eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit eines Autokuriers besteht. Der Versicherte vertritt die Auffassung, er könne diese Tätigkeit, wie auch die eines Berufschauffeurs oder Staplerfahrers, infolge gesundheitsbedingt fehlender Fahrtauglichkeit nicht mehr ausüben.
4.4. Gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 16. Juni 2010 sind die Verweistätigkeiten auf wenige Tätigkeitsbereiche limitiert. Nebst der Arbeit als Kurier erachten die Experten aber auch Bürotätigkeiten als zumutbar. Die Tätigkeiten sollten auf leichte Arbeiten beschränkt sein, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5-10 kg und ohne höheren Anspruch an die taktilen Fähigkeiten oder an die Geschicklichkeit der Hände. Es sollten keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder erdfern auf Leitern und Gerüsten erfolgen.
4.5. Der Validenlohn sowie der Vergleich der Einkommen werden nicht bestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von 57.5 %, womit Anspruch auf die verfügte und vorinstanzlich bestätigte halbe Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Lanz