BGer 1C_47/2014 |
BGer 1C_47/2014 vom 03.02.2014 |
{T 0/2}
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1C_47/2014
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Urteil vom 3. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ S.A.,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln; Kontosperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Januar 2014.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen des Verdachts der Veruntreuung in grossem Ausmass.
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Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an.
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Die von der X.________ S.A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 14. Januar 2014 ab.
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B. Die X.________ S.A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Art. 17a IRSG enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug (Abs. 1). Dies gilt auch für das Bundesgericht ( ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237).
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Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Sache spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verneint und die Rechtshilfe unter Zurückweisung des Einwands der unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") als verhältnismässig beurteilt hat (E. 5. und 7). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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