BGer 1C_54/2014 |
BGer 1C_54/2014 vom 06.02.2014 |
{T 0/2}
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1C_54/2014
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Urteil vom 6. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
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vom 18. Dezember 2013.
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Erwägungen: |
1. X.________, geb. 1963, besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit Ende Januar 1982. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 entzog ihm das Strassenverkehrsamt (SVA) des Kantons Aargau gestützt auf Art. 16 ff. SVG den Ausweis für die Dauer von zwölf Monaten ab dem 1. Februar 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014. Den Entzug begründete das SVA mit einer X.________ angelasteten schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG, indem er am 26. Juli 2012 in Liesberg (innerorts) bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h mit 85 km/h gefahren sei (nach Abzug der Toleranz). - Ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. schweren Widerhandlung war ihm der Ausweis bereits am 6. Mai 2010 für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.
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Aufgrund des Vorfalls vom 26. Juli 2012 wurde X.________ gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 29. November 2012 u.a. in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 100.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Gegen die SVA-Verfügung vom 6. Dezember 2012 erhob X.________ Verwaltungsbeschwerde an das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), wobei er u.a. die Ungültigerklärung der Geschwindigkeitsmessung vom 26. Juli 2012 verlangte. Mit Entscheid vom 11. April 2013 wies das DVI die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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In der Folge gelangte X.________ mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen 1. Kammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2013 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
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2. Mit Eingabe vom 25. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2014 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragt er, die vorangegangenen kantonalen Entscheide seien aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. |
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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3.2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Vielzahl von Rechtsverletzungen, deren konkrete Begründung er jedoch im Wesentlichen unterlassen hat. Dabei beanstandet er indes im Wesentlichen - wie schon vor dem Verwaltungsgericht - das dem hier streitigen Ausweisentzug zugrunde liegende Strafverfahren, das mit einem Strafbefehl endete, welcher wie erwähnt unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Seine Kritik am Verlauf der Strafuntersuchung wäre damals, während noch hängigem Strafverfahren, vorzutragen gewesen. So hat denn auch die Vorinstanz zutreffend erwogen, die betreffende Kritik erfolge verspätet, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegen den Strafbefehl ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dem hat es beigefügt, es bestünden abgesehen davon keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der durch die Strafbehörde vorgenommenen Tatsachenfeststellungen. Inwiefern das angefochtene Urteil insofern Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll, wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich.
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Sodann hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die erfolgte Geschwindigkeitsmessung insbesondere auch erwogen (wobei es festgestellt hat, dass betreffend den fraglichen Vorfall vom 26. Juli 2012 eine Lasermessung und nicht etwa eine Radarmessung erfolgte), dass der Strafrichter zu Recht den im Falle eines Laser-scanners üblichen Sicherheitsabzug von 3 km/h berücksichtigt hatte. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf das Geschwindigkeitsmessverfahren im Übrigen ganz allgemein beanstandet, beschränkt sich ebenfalls im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
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3.3. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern das Verwaltungsgericht als obere Rechtsmittelinstanz im aargauischen Ausweisentzugsverfahren unzuständig, beschlussunfähig, bzw. befangen gewesen sein bzw. einen Verfahrensbetrug begangen haben soll, wie er bloss schlagwortartig behauptet (Beschwerde S. 2). Ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben (s. die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zutreffend beigefügte Rechtsmittelbelehrung).
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3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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