BGer 5D_13/2014 |
BGer 5D_13/2014 vom 07.02.2014 |
{T 0/2}
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5D_13/2014
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Urteil vom 7. Februar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
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Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (einerseits Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin über Fr. 1'122.80 und anderseits Nichteintreten auf die Gegenanträge des Beschwerdeführers auf Forderungsaberkennung, Betreibungsaufhebung, Löschung von Registereinträgen und Rechtsöffnung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens bzw. rechtsgenüglicher Darlegung einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 113 BGG) und Anträge stellt sowie Rügen erhebt, die über den (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts hinausgehen,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Dezember 2013 hinsichtlich des (vor diesem angefochtenen) Nichteintretens auf die Gegenanträge des Beschwerdeführers erwog, nach ergangenem Rechtsöffnungsentscheid sei die Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos, die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Replik sei ebenso rechtmässig wie das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (Art. 83 Abs. 2 SchKG), zumal die Rechtsöffnung ohnehin verweigert worden sei, die widerklageweise erhobene Klage nach Art. 85a SchKG im summarischen Rechtsöffnungsverfahren scheitere bereits an der unterschiedlichen Verfahrensart, sodann sei die Zulassung von Widerklagen mit dem Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere mit dem Beschleunigungsverbot nicht vereinbar, die Vorinstanz habe somit einzig über die Begründetheit des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin zu befinden gehabt und sei daher zu Recht nicht auf die Gegenanträge des Beschwerdeführers eingetreten, schliesslich sei auch die dem (nicht anwaltlich vertretenen) Be schwerdeführer zugesprochene Entschädigung von Fr. 80.-- zutreffend,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, die schon vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, den kantonalen Gerichten an zahlreichen Stellen "Rechtsbeugung" sowie mangelnde "Nachvollziehbarkeit" vorzuwerfen und Verletzungen von Art. 6 und 14 EMKR zu behaupten,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2013 verletzt sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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