BGer 8C_30/2014
 
BGer 8C_30/2014 vom 12.02.2014
{T 0/2}
8C_30/2014
 
Verfügung vom 12. Februar 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.   GastroSocial Pensionskasse,
2.   IV-Stelle Luzern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 21. November 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. Februar 2014, worin die Beschwerde der E.________ vom 13. Januar 2014 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2013 zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz