BGer 9C_58/2014 |
BGer 9C_58/2014 vom 12.02.2014 |
{T 0/2}
|
9C_58/2014
|
Urteil vom 12. Februar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
M.________,
|
vertreten durch Herr Walter Bär, Eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 30. November 2013.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2013,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der dieser zugrunde liegenden Expertise des Begutachtungszentrums (BEGAZ), vom 23. Januar 2013 erschöpfen,
|
dass es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Spitals X.________ vom 18. September 2013 um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt, zu dessen Einreichung bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheides (vom 30. November 2013) Anlass bestanden hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG),
|
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 12. Februar 2014
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|