BGer 5A_129/2014
 
BGer 5A_129/2014 vom 18.02.2014
{T 0/2}
5A_129/2014
 
Urteil vom 18. Februar 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 63'925.05 (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erstinstanzliche Richterin habe die Rechtsöffnung auf Grund der vom Beschwerdegegner eingereichten Steuerveranlagungsverfügungen erteilt, in seiner Beschwerdeschrift bestreite der Beschwerdeführer den materiellen Bestand der Betreibungsforderung, worüber im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu befinden sei, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, soweit sich die Beschwerdevorbringen auf die implizite Verweigerung der Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen sollten, wäre auf die Beschwerde mangels Begründung der Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO nicht einzutreten, die Beschwerde erweise sich somit insgesamt als offensichtlich unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Aufhebung der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen als Folge eines Revisionsbegehrens zu behaupten, unter Hinweis auf ein Arztzeugnis auf der Sistierung der Betreibung zu beharren und dem Obergericht eine "weltfremde Verirrung der Juristerei" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 7. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann