BGer 6B_805/2013 |
BGer 6B_805/2013 vom 21.02.2014 |
{T 0/2}
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6B_805/2013
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Urteil vom 21. Februar 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Juli 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist vorweg zu behandeln.
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2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1, 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz führte mit Zustimmung der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren durch (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 21. September 2012 forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 als Begründung gelte, sofern innert Frist keine schriftliche Begründung eingehe (kantonale Akten, act. 729 f.). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis mindestens am 15. Dezember 2012, da sich der Beschwerdeführer im Spital befinde (kantonale Akten, act. 741 ff.). Die Vorinstanz wies das Fristverlängerungsgesuch ab und gab dem Beschwerdegegner Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung einzureichen (kantonale Akten, act. 749 f.). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2012 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 zu und setzte ihm bis zum 15. Dezember 2012 Frist zur Einreichung einer Replik (kantonale Akten, act. 759 f.). Auf die Replik vom 14. Dezember 2012 folgte die Duplik des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2013 (kantonale Akten, act. 763 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde Letztere dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils am 25. Juli 2013 nicht zugestellt. Gegenteiliges vermochte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht nachzuweisen.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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