BGer 1C_57/2014 |
BGer 1C_57/2014 vom 25.02.2014 |
{T 0/2}
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1C_57/2014
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Urteil vom 25. Februar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Meier,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. Am 11. Juli und 21. August 2013 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Fürstentums Monaco die schweizerischen Behörden um die Herausgabe hier gesperrter Vermögenswerte.
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B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2014 und infolgedessen jener vom 12. Dezember 2013 seien aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es die Beschwerde gegen die Schlussverfügung inhaltlich behandle.
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C. Das Bundesstrafgericht, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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2.2. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer in einem Fall, in dem die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, darzulegen, weshalb diese in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ist dies weder dargetan noch ersichtlich, tritt das Bundesgericht mangels besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_553/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1.2; 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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