BGer 6B_1064/2013 |
BGer 6B_1064/2013 vom 10.03.2014 |
{T 0/2}
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6B_1064/2013
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Urteil vom 10. März 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Freiheitsberaubung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Da er nur auf den ersten 600 m der Fahrt die Möglichkeit gehabt habe anzuhalten, sei das Kriterium der "gewissen Erheblichkeit" nicht gegeben. Wer nicht unverzüglich halte, wenn der Mitreisende auszusteigen wünsche, begehe keine Freiheitsberaubung (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe seine Ex-Freundin gegen ihren Willen mittels physischer und psychischer Gewalt gezwungen, in sein Fahrzeug zu steigen und mitzufahren. Sie habe sich physisch zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach (auch konkludent) zu verstehen gegeben, dass sie nicht mitkommen wolle. Es sei irrelevant, dass er nach einer Fahrminute nur noch beim Rastplatz B.________ habe anhalten können. Ihm sei bereits vor Beginn der Fahrt bewusst gewesen, dass sich seine Ex-Freundin gegen ihren Willen im Auto befunden habe. Die Strecke von ca. 8,9 km zwischen dem Ausgangspunkt und dem ersten Halt am Rastplatz B.________ erfülle das Kriterium der "gewissen Erheblichkeit" im Sinne der Rechtsprechung (Urteil S. 12 f. E. 3.3).
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1.3. Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange Fahrt ebenfalls (BGE 89 IV 85 E. 1).
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1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ex-Freundin sei freiwillig eingestiegen, oder er habe sich diesbezüglich geirrt, weshalb es massgebend sei, wann sie ihn während der Fahrt gebeten habe, anzuhalten (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4-6), weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzutun, warum und inwieweit diese willkürlich sein sollten. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen).
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2. |
3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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