BGer 5A_784/2013
 
BGer 5A_784/2013 vom 03.04.2014
{T 0/2}
5A_784/2013
 
Urteil vom 3. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 10. September 2013.
 
Sachverhalt:
A. Der für die X.________ GmbH einzelzeichnungsberechtigte X.________ war der Freund bzw. Lebenspartner von Z.________.
B. Mit Gesuch vom 27. November 2012 verlangte die X.________ GmbH beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über Fr. 193'502.75 auf dem Grundstück Nr. xxx in Trogen.
C. Gegen diesen Entscheid hat die X.________ GmbH am 17. Oktober 2013 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, Letzteres soweit ihre Anträge im betreffenden Verfahren abgewiesen worden seien. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Streitgegenstand ist die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich ist der abweisende Entscheid ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, während der gutheissende Entscheid ein blosser Zwischenentscheid wäre (BGE 137 III 589 E. 1.2 S. 591). Der Streitwert beträgt gemäss Angabe im angefochtenen Entscheid Fr. 193'502.75, womit der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Wenn diese offen steht, kann keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG).
2. Der angefochtene Entscheid betrifft die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes und ist damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteile 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E. 1.3; 5A_777/2009 vom 1. Februar 2010 E. 1.3), weshalb nur Verfassungsrügen zulässig sind.
3. Zufolge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli