BGer 1F_9/2014
 
BGer 1F_9/2014 vom 04.04.2014
{T 0/2}
1F_9/2014
 
Urteil vom 4. April 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_46/2014 vom 6. März 2014.
 
Erwägungen:
1. Am 22. April 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, X.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, während er vom Vorwurf verschiedener anderer Delikte freigesprochen wurde.
Hiergegen gelangte der Verurteilte mit einer Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen I. Strafkammer hat das Urteil vom 22. April 2013 mit Beschluss vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen, wodurch sie das Berufungsverfahren als erledigt abgeschrieben hat.
Auf eine von X.________ gegen den obergerichtlichen Beschluss (Zwischen- bzw. Rückweisungsentscheid) erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2014 nicht eingetreten (Verfahren 1B_46/2014).
Mit Schreiben vom 17. März 2014 und verschiedenen weiteren Eingaben verlangt X.________ die Revision des genannten Urteils.
 
2.
2.1. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
2.2. Der Gesuchsteller beanstandet das bundesgerichtliche Urteil vom 6. März 2014 und macht verschiedene Revisionsgründe geltend, wobei seine Eingaben grossenteils die Regeln des prozessualen Anstands (Art. 33 BGG) missachten. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich abgesehen davon im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässige Kritik an der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung.
2.3. Zu seiner Hauptkritik immerhin was folgt: Sie ist im Umstand zu erblicken, dass das Bundesgericht im angefochtenen Urteil zu Unrecht die Ausführungen des Gesuchstellers bzw. damaligen Beschwerdeführers übergangen habe, worin er sich - nicht nur auf Art. 93 Abs. 1 lit. a, sondern auch - auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG berufen habe. Dies trifft in der Tat insofern zu, als das Bundesgericht im Urteil vom 6. März 2014 seine Erwägungen allzu allgemein auf Art. 93 und hernach auf dessen Abs. 1 lit. a BGG fokussiert hat, um zum Ergebnis zu gelangen, die diesbezüglichen Voraussetzungen seien in den damaligen verschiedenen Beschwerdeeingaben nicht substantiiert dargelegt worden. Tatsächlich hat der Gesuchsteller aber an einer Stelle seiner (allerdings nur sehr schwer überblickbaren, Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG kaum genügenden) Eingaben nicht nur auf lit. a, sondern auch auf lit. b der genannten Bestimmung Bezug genommen; insofern ist ihm beizupflichten.
Doch ist dazu festzustellen, dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Strafrecht praxisgemäss sehr restriktiv gehandhabt wird. Besteht ein hinreichender Tatverdacht und sind die Prozessvoraussetzungen gegeben, muss das Strafverfahren ungeachtet der zu erwartenden Kosten durchgeführt werden. Die Bestimmung stellt im Strafrecht einen Fremdkörper dar und kommt kaum je zur Anwendung (BGE 133 IV E. 3.2; Urteil 6B_538/2010 vom 9. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass der angefochtene, am 22. April 2013 ergangene Rückweisungsentscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich deshalb zustande kam, weil das erstinstanzliche Strafgericht (Bezirksgericht Zürich) anlässlich seiner Hauptverhandlung einen Formfehler (mangelhaft unterzeichnetes Protokoll) begangen hatte; es wurde daher von der Strafkammer angehalten, die Hauptverhandlung im Sinne der dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegenden Erwägungen neu durchzuführen und die den Gesuchsteller betreffende Strafsache abermals zu beurteilen. Inwiefern die Gutheissung der Beschwerde im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren unter diesen Umständen sogleich einen das gesamte Strafverfahren abschliessenden Entscheid hätte herbeiführen können, wurde vom Gesuchsteller bzw. damaligen Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan und ist denn auch - namentlich im Hinblick auf sein nunmehr hinlänglich bekundetes prozessuales Verhalten - nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist demgemäss entgegen der Auffassung des Gesuchstellers bzw. damaligen Beschwerdeführers klarerweise nicht gegeben.
2.4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Auch nicht weiter einzugehen ist auf die vom Gesuchsteller immer wieder angemeldeten Strafanzeigen, welche ebenfalls nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens anzubringen sind.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und RA Erwin Leuenberger, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp