BGer 9C_73/2014 |
BGer 9C_73/2014 vom 09.04.2014 |
{T 0/2}
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9C_73/2014
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Urteil vom 9. April 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Pensionskasse B.________ AG.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. Der 1954 geborene, bis Ende März 2003 als Chauffeur tätige D.________ bezieht für die Folgen eines am 21. Juni 2003 erlittenen Unfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit 1. November 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %. Ebenso gewährte ihm die Anstalt eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 %. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach D.________ mit Verfügung vom 25. September 2007 rückwirkend ab 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2005 eine ganze und anschliessend bis 31. Juli 2005 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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Am 30. März 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 21. Juni 2003 (Sturz auf einer Treppe) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer Rückfrage bei Prof. Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) traf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. U.a. beauftragte sie die MEDAS mit der interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 5. Dezember 2011). Das Gutachten unterbreitete die IV-Stelle RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________, welcher dazu am 28. Februar 2012 Stellung nahm. Gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen und einen Einkommensvergleich ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %. Dementsprechend lehnte sie das neue Leistungsgesuch am 19. Juli 2012 verfügungsweise ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ die Aufhebung der Verwaltungsverfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. November 2013).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses gestützt auf ein Gerichtsgutachten über seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung neu entscheide.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung; BGE 133 V 180 E. 5 S. 110 f., 130 V 71) und die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht hat geprüft, ob seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. September 2007, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine abgestufte und bis Ende Juli 2005 befristete Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2012 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche entgegen der Auffassung der Verwaltung die neuerliche Zusprechung einer Invalidenrente zu rechtfertigen vermöchte. Dabei ist die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS Interlaken sowie die Beurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. E.________ (vom 28. Februar 2012), zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten aus somatischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sowie Arbeiten im Bereich Landwirtschaft seit 2003 nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten (schulteradaptierten) Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.
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3.2. Der Versicherte wendet ein, die Gutachter der MEDAS hätten nicht zu den früheren, konträr lautenden ärztlichen Beurteilungen der Rehaklinik L.________ und des SUVA-Kreisarztes bezüglich der Schulterbeschwerden Stellung genommen und sich somit auch nicht mit dem von der Anstalt festgestellten Gesundheitsschaden auseinandergesetzt. Das MEDAS-Gutachten sei für die streitigen Belange nicht umfassend. Dass RAD-Arzt Prof. Dr. med. E.________ diesen Mangel erkannt habe, genüge, um die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens zu entkräften; da die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den RAD-Arzt nicht auf einer Untersuchung des Versicherten, sondern allein auf den Vorakten beruht, komme seinem Bericht nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einem Gutachten. Die gegenteilige Folgerung der Vorinstanz verletze die rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 351) massgeblichen Beweiswürdigungsregeln. Die Aussage der Vorinstanz, das MEDAS-Gutachten genüge den Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten und Expertisen, verletze sodann Bundesrecht.
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4. Der Versicherte zieht die Feststellung der Vorinstanz, in psychischer Hinsicht lägen keine Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor, zu Recht nicht in Zweifel. Hingegen wirft er dem kantonalen Gericht vor, es habe hinsichtlich der somatischen Gesundheitsschäden den medizinischen Sachverhalt willkürlich festgestellt und Bundesrecht verletzt, indem es sich auf das nicht beweiskräftige MEDAS-Gutachten und den RAD-Arzt abgestützt hat.
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4.1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Expertise der MEDAS Interlaken vom 5. Dezember 2011 insoweit unvollständig ist, als sie sich nicht mit den früheren, konträr lautenden Berichten der Rehaklinik L.________ und des SUVA-Kreisarztes zur Beeinträchtigung der rechten Schulter infolge des Unfalls vom 21. Juni 2003 auseinandergesetzt hat. Dieser Umstand ist der Vorinstanz nicht entgangen. Indessen wird im angefochtenen Entscheid diesbezüglich auf die umfassende Stellungnahme des RAD-Arztes Prof. Dr. med. E.________ verwiesen. Dieser habe die Mängel im rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS aufgezeigt und erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bereits von der SUVA festgestellten Beschwerden in der Schulter nicht berücksichtigt wurden. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sei der RAD-Arzt jedoch in der Lage, die Schulterbeschwerden richtig einzuschätzen. Der von ihm vorgenommenen Beurteilung komme damit Beweiswert zu. Das von Prof. Dr. med. E.________ aufgestellte Zumutbarkeitsprofil mit voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, schulteradaptierten Tätigkeit beruhe auf dessen eigenen Erkenntnissen, dem Gutachten der MEDAS und sei nachvollziehbar.
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4.2. Die Auffassung der Vorinstanz ist zutreffend. Dass die Stellungnahme des RAD-Arztes Prof. Dr. med. E.________ nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, schmälert deren Beweiswert nicht. Denn nach der Rechtsprechung können Berichte des RAD die Qualität von Gutachten aufweisen, auch wenn dessen Fachärzte keine persönliche Untersuchung der versicherten Person vorgenommen haben (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.2, 9C_323/2009). Da der Bericht des RAD den an ein Gutachten gestellten Anforderungen genügt und Prof. Dr. med. E.________ in fachlicher Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt, wie die Vorinstanz dargelegt hat, besteht kein Anlass, nicht auf seine Angaben abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Arzt des RAD seine Stellungnahme ergänzend zur MEDAS-Expertise abgegeben hat, nachdem er diese einer Überprüfung unterzogen hatte. Weil sodann dem Gutachten der MEDAS persönliche Untersuchungen des Versicherten durch die beteiligten Fachärzte zugrunde liegen, ist erst recht kein Grund ersichtlich, am Beweiswert des von Prof. Dr. med. E.________ verfassten Aktengutachtens zu zweifeln (vgl. RKUV 2001 Nr. U 438 E. 3d S. 345 mit Hinweisen, U 492/00). Gestützt auf die Expertise der MEDAS und die Beurteilung des RAD-Arztes hat das kantonale Gericht eine mit Bezug auf den Invalidenrentenanspruch erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Vergleichszeitraum verneint, weshalb es den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Die Anordnung einer gerichtlichen Expertise, wie sie in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, erübrigt sich, weil der medizinische Sachverhalt in korrekter Weise vollständig abgeklärt wurde. Auch eine anderweitige Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. April 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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