BGer 5A_284/2014 |
BGer 5A_284/2014 vom 10.04.2014 |
{T 0/2}
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5A_284/2014
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Urteil vom 10 April 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungskreis Y.________.
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Gegenstand
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Zustellkosten für Zahlungsbefehl und Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zustellkosten für Zahlungsbefehl und Kostenauflage von Fr. 200.-- wegen mutwilliger Prozessführung) abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, die Gebühr für die Zustellung von Betreibungsurkunden habe sich ab 1. April 2011 von Fr. 5.-- auf Fr. 8.-- erhöht, für jede postalische Zustellung würden Fr. 13.-- (Fr. 8.--und Fr. 5.-- für die eingeschriebene Rücksendung) erst dem Schuldner auferlegt, wobei BGE 136 III 155 E. 3.3.3 vorbehalten bleibe, die Beschwerde mit dem Antrag auf Reduktion der Zustellauslagen sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, Gründe für Disziplinarmassnahmen seien keine ersichtlich, die Rüge der Befangenheit der Aufsichtsbehörden erweise sich als offensichtlich unbegründet, dem Beschwerdeführer sei die Rechtslage betreffend Zustellkosten bereits mit früheren, vom Bundesgericht bestätigten Beschlüssen mitgeteilt worden, die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 200.-- wegen mutwilliger Prozessführung sei nicht zu beanstanden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt und Anträge stellt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 13. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Y.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. April 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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